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Satzung

Tennisclub Kasendorf
17.03.1978

Änderung zum 01.03.1985
Änderung zum 08.03.2013
Änderung zum 22.02.2014

§ 1

Der Verein führt den Namen "TC Kasendorf" e.V.
Er hat seinen Sitz in Kasendorf.
Der Verein ist im Vereinsregister Bayreuth eingetragen und trägt die Nummer VR10213.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (AO 1977).
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:
    Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen Instandhaltung des Sportplatzes und der Sportgeräte Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
     
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

  • Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Siehe hierzu auch §7.
     
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern ist ein Austritt nach 3 Monaten möglich.
     
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.


    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Dieses entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Ausschluss entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  • Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand
  • Der Vereinsausschuss – siehe hierzu § 7
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus 5 Personen und zwar dem / der

  • Vorsitzenden (= 1. Vorsitzende/r)
     
  • sowie zwei Stellvertreter/innen (= 2. Vorsitzende/r und 3. Vorsitzende/r)
  • und einem weiteren zu benennenden Mitglied, das namentlich genannt wird und das zugleich das Amt des Kassiers innehat
     
  • und einem weiteren zu benennenden Mitglied, das namentlich genannt wird und das zugleich das Amt des Sportwarts innehat.

Sollte die Position des 2. Stellvertreters/der 2. Stellvertreterin (= 3. Vorsitzende/r) nicht besetzt werden können, so bleibt dieses Amt unbesetzt und der Vorstand besteht demnach nur aus 4 Personen.

Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, zwei der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder zur Vertretung des/der 1. Vorsitzenden nur dann berechtigt sind, wenn diese/r verhindert ist.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von Euro 2.000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Alle Geschäfte, die über die vorgenannte Regelung hinausgehen, Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Belastungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus

  • 2 Vorstandsmitgliedern
     
  • und mindestens 3 Vereinsmitgliedern.

Entsprechend hierzu wird § 5 Vereinsorgane geändert bzw. ergänzt.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitgehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder ist möglich. Im Vereinsausschuss haben jedoch nur 2 benannte Vorstände ein Stimmrecht bei Abstimmungen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich und per Aushang durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.


Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen vom einem fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

§ 10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jungendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen First einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kasendorf mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dem Kindergarten Kasendorf zur Verfügung zu stellen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


Kasendorf, 17. März 1978

Es folgte die Unterschrift von mindestens 7 Gründungsmitgliedern

Rainer Groß
Manfred Hessner
Rainer Gäbelein
Ursula Gäbelein
Martin Pletl
Edeltraud Pletl
Erika Amschler

Änderungen vom 01.03.1985 sind beinhaltet.
Änderungen vom 08.03.2013 sind beinhaltet.
Änderungen vom 22.02.2014 sind beinhaltet.